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   BFH, 26.08.1997 - VII E 9/97   

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https://dejure.org/1997,13786
BFH, 26.08.1997 - VII E 9/97 (https://dejure.org/1997,13786)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1997 - VII E 9/97 (https://dejure.org/1997,13786)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1997 - VII E 9/97 (https://dejure.org/1997,13786)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 25.07.1994 - VII E 3/94

    Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichts

    Auszug aus BFH, 26.08.1997 - VII E 9/97
    Nicht gehört werden kann die Kostenschuldnerin deshalb mit der Einwendung, die dem Kostenansatz zugrundeliegende Gerichtsentscheidung sei unrichtig (Senatsbeschluß vom 25. Juli 1994 VII E 3/94, BFH/NV 1995, 252).
  • FG Hamburg, 29.07.2011 - 3 KO 130/11

    Antrag auf vorläufige Einstellung der Gerichtskosten-Beitreibung

    Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO sind Einwendungen, die die beizutreibenden Kosten selbst oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Kostenschuldner gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen, das heißt nach § 66 Abs. 1, 5-6 Gerichtskostengesetz -GKG- (vgl. zu § 5 GKG a. F. BFH vom 26. August 1997 VII E 9/97, Juris; ferner Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt vom 4. Juni 2009 20 W 163/09, OLG-Report -OLGR- Frankfurt 2009, 809; vom 17. Dezember 2002 20 W 352/02, Juris).
  • FG Hamburg, 29.07.2011 - 3 KO 129/11

    Statthaftigkeit eines Antrags auf vorläufige Einstellung der

    Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO sind Einwendungen, die die beizutreibenden Kosten selbst oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Kostenschuldner gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen, das heißt nach § 66 Abs. 1, 5-6 GKG (vgl. zu § 5 GKG a.F. BFH vom 26. August 1997 VII E 9/97, [...]; ferner OLG Frankfurt vom 4. Juni 2009 20 W 163/09 , OLGR 2009, 809; vom 17. Dezember 2002 20 W 352/02, [...]).
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